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Änderung § 30 AFBG vom 01.07.2009

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§ 30 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 30 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht


(Text neue Fassung)

§ 30 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

Verfolgten nach § 1 oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen, auf Antrag der Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Höhe als Zuschuss geleistet, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird.



(1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen
oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni 2012 begonnen werden.

(3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab
dem 1. Juli 2010 beginnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)