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Änderung § 16 AFBG vom 28.10.2010

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§ 16 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 16 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Rückzahlungspflicht


(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als

(Text alte Fassung)

1. der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,

(Text neue Fassung)

1. der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,

2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund unterbrochen hat.