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Änderung § 11 AFBG vom 01.08.2020

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§ 11 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 11 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Förderungsdauer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). 2 Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit

1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder

2. andere besondere Umstände des Einzelfalles

dies
rechtfertigen oder

(Text neue Fassung)

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) 1
Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1. dies gerechtfertigt ist durch

a)
eine Schwangerschaft,

b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,

c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,

d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,

2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder

3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

vorherige Änderung

3 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden. 4 Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 2 Nummer 1 auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen.

(2)
1 Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. 2 Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(3)
Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.



2 In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3)
1 Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. 2 Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4)
Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(heute geltende Fassung)