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Zitierungen von § 16 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 2 23. BAföGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen." 4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Teilnehmer oder die ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Rückzahlungspflicht (1) ... pflegen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Rückzahlungspflicht (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... das Wort „vierzehnte" ersetzt. dd) Satz 6 wird aufgehoben. 13. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... 13 Abs. 9" durch die Angabe „§ 13 Abs. 7" ersetzt. 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Rückzahlungspflicht (1) ... Abs. 7" ersetzt. 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Rückzahlungspflicht (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem ...