Die
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel
434 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarifarchiv auch in elektronischer Form geführt werden. Die Pflicht zur Übersendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elektronisches Dokument eingereicht wird. Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen übereinstimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz zu versehen oder mittels Versandart nach §
5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes zu übersenden. In Schriftform vorliegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuchbare Form umgewandelt."
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
- 2.
- Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet."
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745