Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2018 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (SGB X-OWiZustV)

V. v. 13.03.2014 BGBl. I S. 264 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.10.2018 BGBl. I S. 1650
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 454-1-1-22 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|

§ 1 Zuständigkeit



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die von Beschäftigten der bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen begangen werden, wird vom Bundesministerium für Gesundheit auf das Bundesversicherungsamt übertragen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed