Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
85 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die von Beschäftigten der bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen begangen werden, wird vom Bundesministerium für Gesundheit auf das Bundesversicherungsamt übertragen.