§ 4 - Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)

V. v. 19.03.2014 BGBl. I S. 266 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 4110-4-19 Börsenvorschriften
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§ 4 Prüfpflichtiger Zeitraum


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der prüfpflichtige Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, ist vorbehaltlich des § 10 das am Stichtag des Jahresabschlusses endende Geschäftsjahr.

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Zitierungen von § 4 GPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GPrüfbV Erstmalige Anwendung (vom 30.10.2018)
... Abweichend von § 4 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 1. April 2014. (2) Die ...


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