§ 10 - Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)

V. v. 19.03.2014 BGBl. I S. 266 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 4110-4-19 Börsenvorschriften
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§ 10 Erstmalige Anwendung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von § 4 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 1. April 2014.

(2) Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem auch die Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, aufgrund eines nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards in Kraft tritt.

(3) 1Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in Kraft treten. 2Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in Kraft treten.

(4) Für die Prüfung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 6 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 3. Januar 2018.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung V. v. 2. Oktober 2018 BGBl. I S. 1722 m.W.v. 30. Oktober 2018

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Frühere Fassungen von § 10 GPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
vom 02.10.2018 BGBl. I S. 1722

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Zitierungen von § 10 GPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GPrüfbV Prüfpflichtiger Zeitraum
... Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, ist vorbehaltlich des § 10 das am Stichtag des Jahresabschlusses endende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 GPrüfbVÄndV
... die Verordnung (EU) 2016/1033 geändert worden ist, sicherzustellen." 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für die Prüfung der ...


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