Änderung § 1 GPrüfbV vom 28.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 GPrüfbV, alle Änderungen durch Artikel 7 CCP-RR-UG am 28. März 2020 und Änderungshistorie der GPrüfbV

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§ 1 GPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 1 GPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt

1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung von prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien nach § 32 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie

2. die Art und den Umfang der Bescheinigung nach § 32 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) Prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien sind Kapitalgesellschaften und Gesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, die jeweils

1. nicht klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind,

(Text alte Fassung)

2. nicht eine finanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) sind und

(Text neue Fassung)

2. nicht eine finanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind und

3. die Schwellen nach § 32 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes überschritten haben.



(heute geltende Fassung) 
 



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