Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom
25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „(BGBl. I S. 117)" werden die Wörter „, die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
- 2.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 117)" die Wörter „, die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153