§ 2 - Gesetz über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften (BewÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.08.1969 BGBl. I S. 1211, 1220
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 707-6-1-4 Wirtschaftsförderung

§ 2



Sind Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 nach § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden, so ist der Feststellungsbescheid aufzuheben.



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