§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2018 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.05.2018 BGBl. I S. 660 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) § 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden. | (Text neue Fassung) § 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 11 des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden. |