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Änderung § 2 Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 01.01.2023

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.

(heute geltende Fassung)