Artikel 10 - Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz (CRDIVAnpV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322 (Nr. 14); Geltung ab 15.04.2014
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Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 15. April 2014 1. KWGFreistV 2. KWGFreistV 3. KWGFreistV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 21. April 1994 (BGBl. I S. 887), die Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 13. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1703) und die Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1247) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. April 2014.



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