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§ 2 - Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)

V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 24.04.2014; FNA: 440-12-3 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 2 Kosten



(1) Für jede Eintragung in das Register wird eine Gebühr in Höhe von 1 Euro erhoben.

(2) 1Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. 2Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. 3Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden.

(3) 1Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. 2Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. 3Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt den Verwertungsgesellschaften den Gesamtbetrag der auf sie entfallenden Eintragungsgebühren für jeden Kalendermonat mit und zieht diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein.

(5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 2 VergWerkeRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 2 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.