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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" (3. PrKultbSaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2014 BGBl. I S. 347 (Nr. 15); Geltung ab 24.04.2014
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 24. April 2014 PrKultbSaV Artikel I

Die Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter „mit Angestellten der Vergütungsgruppen Ib bis X BAT und mit Arbeitern" durch die Wörter „mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst" ersetzt.

2.
§ 14 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die jährliche Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt im Sinne des § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung durch die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde. Diese kann mit der Prüfung eine geeignete Stelle oder einen Abschlussprüfer beauftragen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Die jährliche Prüfung erfolgt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der jährlichen Prüfung entscheidet der Stiftungsrat über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Stiftung. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen."

 
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