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Änderung Artikel 32 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 01.05.2014

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Artikel 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Artikel 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 576
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 32 Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung


§ 37 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.

3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes' ersetzt.

b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

'2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,'.

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die neuen Nummern 3 bis 14.

(Text alte Fassung)

4. In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter 'im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes' ersetzt.

(Text neue Fassung)

4. Im neuen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter 'im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes' ersetzt.