§ 3 - Süßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)

V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-91 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 3 SüßwAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SüßwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SüßwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SüßwAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin


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