Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung (PflAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450 (Nr. 18); Geltung ab 10.05.2014

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 10. Mai 2014 PflAV § 4, § 5, § 9

Die Pflichtablieferungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2013) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden vor dem Wort „einzeln" die Wörter „Dissertationen, Habilitationsschriften und" eingefügt.

b)
In Nummer 14 werden die Wörter „wenn Spielcharakter und -zweck im Vordergrund stehen." gestrichen.

c)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
Zeitungen, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden."

2.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten."



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