Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit (UruguaySozSichAbkG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.2014 BGBl. 2014 II S. 330
Geltung ab 15.05.2014; FNA: 826-2-61 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel
Anhang Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit
Anhang Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit
Anhang Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Folgenden in Berlin am 8. April 2013 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:

1.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit,

2.
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit (Durchführungsvereinbarung).

Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen und die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

2.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

3.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.

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Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Mai 2014.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier

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Anhang Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit



(Text siehe BGBl. 2014 II S. 332 - 342)

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Anhang Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit



(Text siehe BGBl. 2014 II S. 343 - 346)

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Anhang Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit



(Text siehe BGBl. 2014 II S. 347 - 349)



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