§ 5 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung | § 5 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Höhe der Grundgebühr | |
(Text alte Fassung) Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 200 Euro. | (Text neue Fassung) Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 300 Euro. |