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§ 1 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),

2.
die Zulassung von Lehrgängen und

3.
das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,

soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.