§ 46 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen


§ 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 46 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 46 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 See-BV Zuständigkeiten (vom 31.07.2021)
... für die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz ...
§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2,  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... 1 Buch- stabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und". 41. In § 46 Absatz 2 wird das Wort „Nachweises" durch das Wort „Befähigungsnachweises" ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz ...


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