§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
1Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt.
2Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Satz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
- 2.
- eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, und
- 3.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Zitate in aufgehobenen TitelnBSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
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