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§ 51 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen



(1) 1Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über eine Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes erteilt. 2Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Mitglieder des Personals eines Fahrgastschiffes eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes erhalten, damit sie befähigt sind, einen persönlichen Beitrag zur Umsetzung von Notfallplänen, Anweisungen für den Notfall und Notfallverfahren sowie zu einer wirksamen Verständigung mit den Fahrgästen in einer Notfallsituation zu leisten.

(2) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage zum STCW-Übereinkommen befähigten Besatzungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über die Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes erteilt.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen in Notfällen verantwortlich ist, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.

(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für das An- und Vonbordgehen der Fahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes erteilt.

(5) Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder, für die eine Ausbildung nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, müssen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren nach Erwerb der Befähigung den Abschluss einer entsprechenden Auffrischungsausbildung nachweisen.

(6) 1Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4 können durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs erworben werden. 2Die Befähigungen sind durch den Anbieter mit einem Qualifikationsnachweis zu bestätigen.



 
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Frühere Fassungen von § 51 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 See-BV Begriffsbestimmungen (vom 31.07.2021)
... eingetragen sind, 5. „Qualifikationsnachweis" der schriftliche Nachweis nach § 51 , der weder ein Befähigungszeugnis noch einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch ...
§ 3 See-BV Zuständigkeiten (vom 31.07.2021)
... 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden. (4) Abweichend von Absatz 1 ...
§ 5 See-BV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen (vom 31.07.2021)
... Schiffen, die in Polargewässern verkehren und 4. einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1 . (2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben ...
§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5 , § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... Seeschifffahrt e. V. beteiligen." b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 51 Absatz 5" durch die Angabe „§ 51 Absatz 6" ersetzt. c) Absatz 5 ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 51 Absatz 5" durch die Angabe „ § 51 Absatz 6" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) ... die in Polargewässern verkehren und 4. einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1 ." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Für ... nachzuweisen." 47. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 4. 48. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Qualifikationsnachweise für den ... Abschnitt 2 wird Abschnitt 4. 48. § 51 wird wie folgt gefasst: „ § 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen (1) Für ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, ...