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§ 53 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen



(1) 1Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch

1.
eine Seefahrtzeit, in welcher, ungeachtet der Dienststellung, Funktionen wahrgenommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar von mindestens

a)
insgesamt zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

b)
insgesamt drei Monaten im Verlauf der dem Verlängerungsantrag unmittelbar vorangegangenen sechs Monate oder

c)
insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, und zusätzlich die Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten von mindestens zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten

a)
entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied, welches Funktionen wahrgenommen hat, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder

b)
unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung entsprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlängerung vorliegenden Befähigungszeugnisses zulässt oder

3.
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes.

2Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen mit einem für die ausgeübten Funktionen gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung nachgewiesen werden.

(2) 1Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch

1.
eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a,

2.
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes oder

3.
die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt wird.

2Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c können die eineinhalb Monate in Abhängigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bundesamt auf Antrag ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrigeren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen ausstellen.

(4) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach § 54 bedürfen, ist deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Voraussetzung für eine Verlängerung nach Absatz 1.

(5) 1Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen.

(6) 1Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 1 und 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier NWO erstmals vor dem 1. Januar 2006 oder das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. 2Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. 3Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen.

(7) 1Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. 2Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. 3Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 53 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 See-BV Zugelassene Tätigkeiten
... die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die ...
§ 28 See-BV Anforderungen an Seefahrtzeiten (vom 31.07.2021)
... 1 bis 4 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53  ...
§ 30 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse (vom 31.07.2021)
... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ...
§ 37 See-BV Anforderungen an Seefahrtzeiten (vom 31.07.2021)
... 2. (3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53  ...
§ 38 See-BV Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise (vom 31.07.2021)
... Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Befähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgestellt werden. (2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsanlagen ...
§ 39 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse (vom 31.07.2021)
... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ...
§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) 25 - 145 2002 Abnahme von ... von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV 25 - 75 2003 Zulassung von ... 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und ...
Anlage 4 See-BV (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes (vom 31.07.2021)
... Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) 25 bis 145  ... von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung 40 bis 115  ... Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5 , § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
...  „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ... „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ... § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ... a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „ § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern ... „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ... „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) ... die Wörter „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen," gestrichen. 51. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 61. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53 ) Prüfungsordnung des Bundesamtes 1. Allgemeines Aus ... Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) 25 - 145 2002 Abnahme von ... von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV 25 - 75 2003 Zulassung von ... 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und ...