(1) 1Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch
- 1.
- eine Seefahrtzeit, in welcher, ungeachtet der Dienststellung, Funktionen wahrgenommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar von mindestens
- a)
- insgesamt zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
- b)
- insgesamt drei Monaten im Verlauf der dem Verlängerungsantrag unmittelbar vorangegangenen sechs Monate oder
- c)
- insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, und zusätzlich die Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten von mindestens zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
- 2.
- eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
- a)
- entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied, welches Funktionen wahrgenommen hat, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder
- b)
- unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung entsprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlängerung vorliegenden Befähigungszeugnisses zulässt oder
- 3.
- die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes.
2Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen mit einem für die ausgeübten Funktionen gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung nachgewiesen werden.
(2) 1Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch
- 1.
- eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a,
- 2.
- die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes oder
- 3.
- die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt wird.
2Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c können die eineinhalb Monate in Abhängigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen werden.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bundesamt auf Antrag ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrigeren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen ausstellen.
(4) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach
§ 54 bedürfen, ist deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Voraussetzung für eine Verlängerung nach Absatz 1.
(5)
1Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist
§ 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach
Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen.
(6)
1Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 29 Absatz 1 und 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier NWO erstmals vor dem 1. Januar 2006 oder das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist.
2Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt.
3Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach
§ 9 Absatz 1 zu erteilen.
(7)
1Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 29 Absatz 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist.
2Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt.
3Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach
§ 9 Absatz 1 zu erteilen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023) ... und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) 25 bis 145 ... von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung 40 bis 115 ... Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5 , § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 ...
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168