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Änderung § 8 See-BV vom 31.07.2021

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§ 8 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 8 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Befristungen


(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden

1. ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,

2. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen und

4. ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses.

(Text neue Fassung)

3. ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,

4. ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,

5. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und

6. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.


(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Befristung beginnt

1.
mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder

2. dem Abschluss eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist, oder

3.
im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst nach § 29 Absatz 1 und 2 zu den in Nummer 1 oder 2 genannten Zeitpunkten oder mit dem Beginn der Erlaubnisbefristung für die Ausübung des Seefunkdienstes.

2
Es ist auf das zeitlich zuerst erfolgte Ereignis abzustellen. 3 Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.



(3) 1 Die Befristung beginnt mit dem Datum

1. des
erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder

2. des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.

2 Die Befristung endet
im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. 3 Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. 4 Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.