Änderung § 17 See-BV vom 31.07.2021

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§ 17 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 17 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Teilnehmerverzeichnis


(Text alte Fassung)

Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.

(Text neue Fassung)

(1) Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten sechs Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über

1. den Namen, Vornamen sowie das Geburtsdatum der Teilnehmer,

2. die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnummer des Lehrgangs einschließlich des Zeitraums, an dem der einzelne Teilnehmer teilgenommen hat sowie

3. die Teilnahmebescheinigungs- oder Qualifikationsnachweisnummern der einzelnen Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung der Bescheinigung

aufzunehmen.

(3) 1 Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. 2 Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen.





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