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Änderung § 21 See-BV vom 31.07.2021

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§ 21 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 21 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten


(Text neue Fassung)

§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten


vorherige Änderung

1 Ein Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. 2 § 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.



1 Ein Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. 2 § 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.