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Änderung § 26 See-BV vom 31.07.2021

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§ 26 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 26 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Mitführungspflicht


(Text alte Fassung)

Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.

(Text neue Fassung)

Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.