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Änderung § 29 See-BV vom 31.07.2021

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§ 29 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 29 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise


(1) 1 Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1. Nautischen Wachoffizier NWO,

2. Ersten Offizier NEO und

3. Kapitän NK.

2 Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 ein.

(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCWÜbereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1. Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und

2. Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Für den nautischen Schiffsdienst auf Kleinfahrzeugen in der nationalen Fahrt wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Schiffsführer NSF erteilt. 2 Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Schiffsführer NSF ein.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für den nautischen Schiffsdienst

1.
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden, sowie

2.
auf Börtebooten

wird auf
Antrag das Befähigungszeugnis zum Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt. 2 Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.

(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die

vorherige Änderung

1. Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der Brückenwache anzugehören,

2. Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM nach Maßgabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2.



1. Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der Brückenwache anzugehören und

2. Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM.