Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 See-BV vom 31.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. See-BVÄndV am 31. Juli 2021 und Änderungshistorie der See-BV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 36 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker


vorherige Änderung

1 Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss nautischer Ausbildungsgänge nach Maßgabe der §§ 30 und 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten nachzuweisen. 2 Die Anforderungen nach Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes nachgewiesen werden.



1 Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss eines nautischen Ausbildungsganges nach Maßgabe der §§ 30 oder 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten nachzuweisen. 2 Die Anforderungen nach Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes nachgewiesen werden.