Änderung § 39 See-BV vom 31.07.2021

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§ 39 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 39 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse


(1) 1 Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Bewerber

1. den

a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder

c)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens 18 Monaten

und

2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,

3. den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,

(Text neue Fassung)

b) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens 14 Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 17. November 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von mindestens zwölf Monaten,

c) Besitz eines Zeugnisses über die Abschlussprüfung Schiffsbetriebstechnischer Assistent-Technik und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf
Monaten oder

d)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens 18 Monaten,

2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und

3. den den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,

nachzuweisen. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. 3 Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Technischer Wachoffizier TWO nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von 24 Monaten als Technischer Wachoffizier nachzuweisen.



(2) 1 Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Technischer Wachoffizier TWO nachzuweisen. 2 Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.

(3) 1 Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von 24 Monaten in der Dienststellung als Technischer Wachoffizier nachzuweisen. 2 Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM hat der Bewerber nachzuweisen

1. den

vorherige Änderung

a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder

b) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder

c) Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses nach Teil 2 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6

und

2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,

3. den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.




a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,

b) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder

c) Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses nach Teil 2 ausgenommen des Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen und

2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.




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