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Änderung § 40 See-BV vom 31.07.2021

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§ 40 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 40 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Für den Erwerb des Nachweises über die Wachbefähigung Maschine hat der Bewerber nachzuweisen

1. den

a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung zum Schiffsmechaniker oder in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, oder eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 und eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder

b) Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land einschließlich einer Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten
und

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine TWB hat der Bewerber nachzuweisen

1. eine

a) Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen oder den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, oder

b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder einem zugelassenen Lehrgang, die
eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhalten, und

2. die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes.

vorherige Änderung

2 Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgenommen einem Schiffsmaschinisten, ausgeführt werden. 3 In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunterstützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4.



2 Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines Technischen Offiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgeführt werden. 3 In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4. 4 Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.

(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM hat der Bewerber nachzuweisen

1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 oder

2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Technik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinenbereich auf Unterstützungsebene von mindestens zwei Wochen.