Änderung § 43 See-BV vom 31.07.2021

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§ 43 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 43 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Befähigungsnachweis im Gesamtschiffsbetrieb


(Text neue Fassung)

§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des Abschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5 und Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung erteilt.

(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber nachzuweisen

1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2.



2. den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können auf Antrag erhalten

vorherige Änderung

1. nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicherheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der Gefahrenabwehr und



1. nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicherheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff und

2. nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Befähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wachbefähigung Maschine und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.






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