Änderung § 47 See-BV vom 31.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. See-BVÄndV am 31. Juli 2021 und Änderungshistorie der See-BV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 47 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)


(Text alte Fassung)

1 Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. 2 Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat der Bewerber nachzuweisen

1. die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises Grundausbildung in der Gefahrenabwehr,

2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten und

(Text neue Fassung)

1 Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. 2 Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Satz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1. die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, und

3. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed