(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Die schriftlichen Teilprüfungen nach
§ 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.
2Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
- 2.
- die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.