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Artikel 13 - Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft (2. LwAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338; Geltung ab 29.05.2014
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Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2014 AgrarAusbStEignV § 1

§ 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2174) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die in der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444)" durch die Wörter „die in der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157)" ersetzt.

2.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice und der Prüfungsordnung sowie" durch die Wörter „Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice sowie der Prüfungsordnung und" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 2. LwAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. LwAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des ...