Änderung § 17 BPolHfV vom 01.11.2025

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§ 19 BPolHfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 17 BPolHfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz


(Text neue Fassung)

§ 17 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Kosten einer während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich erforderlichen Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären.

(2) 1 Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2 § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden.

vorherige Änderung

 


(4) § 16 Absatz 1a gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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