Änderung § 11 BPolHfV vom 01.11.2025

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§ 13 BPolHfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 11 BPolHfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80

(Text alte Fassung)

§ 13 Organtransplantationen


(Text neue Fassung)

§ 11 Organ- und Gewebetransplantationen


(Textabschnitt unverändert)

1 Bei Organ- und Gewebetransplantationen werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung auch die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen der Spenderin oder des Spenders, einschließlich der Versicherungskosten und des nachgewiesenen Ausfalls an Arbeitseinkünften, übernommen, soweit diese Aufwendungen nicht von anderer Seite übernommen werden. 2 Der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkünften wird auch dann übernommen, wenn die vorgesehene Spenderin oder der vorgesehene Spender letztlich nicht in Betracht kommt.






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