Änderung § 13 BPolHfV vom 01.11.2025

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§ 15 BPolHfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 13 BPolHfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Fahrkosten


(Text neue Fassung)

§ 13 Fahrkosten


vorherige Änderung

(1) 1 Fahrkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung übernommen. 2 Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei. 3 Über die Erteilung der Genehmigung nach § 9 der Krankentransport-Richtlinien entscheidet



(1) 1 Fahrtkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung mit der Maßgabe übernommen, dass über erforderliche Genehmigungen das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums entscheidet. 2 Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei. 3 Über die Erteilung der Genehmigung nach § 9 der Krankentransport-Richtlinien entscheidet

(Textabschnitt unverändert)

1. bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums,

2. bei Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder der zuständige Arzt der Bundespolizei.

(2) Übernommen werden die durch Landes- oder Kommunalrecht oder in den Verträgen der Mitglieder des Verbandes der Ersatzkassen e. V. mit den Trägern der Rettungs- und Krankentransportdienste festgelegten Entgelte.






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