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Änderung § 16 BPolHfV vom 01.11.2025
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| § 18 BPolHfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 16 BPolHfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80 |
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(Text alte Fassung) § 18 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz | (Text neue Fassung)§ 16 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz |
| (1) Während eines privaten Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, | (1) Während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, |
(Textabschnitt unverändert) 1. bei denen die Bedingungen des Zuganges und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind oder 2. die im System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. | |
(1a) 1 Ist während eines vorübergehenden privaten Aufenthaltes eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, so übernimmt die Heilfürsorge die Kosten der erforderlichen Behandlung. 2 Die Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Heilfürsorgeberechtigte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. | |
(2) Die Kosten einer Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären. (3) 1 Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. 2 Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht möglich ist. (4) § 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden. | |
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