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Änderung § 3 BPolHfV vom 27.06.2020

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§ 3 BPolHfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 BPolHfV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 65 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Heilfürsorgekarte


(Text alte Fassung)

(1) 1 Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle ohne eigenen polizeiärztlichen Dienst tätig sind, erhalten eine Heilfürsorgekarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt (allgemeine Heilfürsorgekarte). 2 Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern können auch andere Heilfürsorgeberechtigte eine allgemeine Heilfürsorgekarte erhalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle ohne eigenen polizeiärztlichen Dienst tätig sind, erhalten eine Heilfürsorgekarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt (allgemeine Heilfürsorgekarte). 2 Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat können auch andere Heilfürsorgeberechtigte eine allgemeine Heilfürsorgekarte erhalten.

(2) Die übrigen Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte, die nur für zahnärztliche Behandlungen gilt.

(3) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.