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Änderung § 20 BPolHfV vom 27.06.2020

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§ 20 BPolHfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 20 BPolHfV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 65 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verwaltungsvorschrift


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern erlässt eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung dieser Verordnung.

 

 
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