Kapitel 3 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)

V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 65 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Kapitel 3 Schlussbestimmungen
§ 20 Verwaltungsvorschrift
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Kapitel 3 Schlussbestimmungen

§ 20 Verwaltungsvorschrift


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung dieser Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 65 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei vom 6. November 2005 (GMBl S. 1228) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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