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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2014 TPG-GewV Anlage 3, Anlage 4

Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2013 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Inzidenz" durch das Wort „Prävalenz" ersetzt.

2.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d und in Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Inzidenz" durch das Wort „Prävalenz" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „sowie nach Buchstabe e Doppelbuchstabe aa" gestrichen.

bb)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
Für die Verwendung von Keimzellen nach § 6 Absatz 1 sind die Blutproben innerhalb von drei Monaten vor der ersten Spende zu entnehmen. Für die Verwendung weiterer Spenden innerhalb derselben Partnerschaft sind die weiteren Blutproben spätestens 24 Monate nach der vorherigen Blutprobe zu entnehmen."

c)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die heterologe Verwendung von Samenzellen nach § 6 Absatz 2 sind die Blutproben zum Zeitpunkt jeder Spende zu entnehmen. Die Samenspenden werden mindestens 180 Tage unter Quarantänebedingungen aufbewahrt."

 
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TPG-GewVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG-GewVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Artikel 5 GewEinfRÄndG Änderung der TPG-Gewebeverordnung
... TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt ...