Die
TPG-Gewebeverordnung vom
26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
11. Februar 2013 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Inzidenz" durch das Wort „Prävalenz" ersetzt.
- 2.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe d und in Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Inzidenz" durch das Wort „Prävalenz" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „sowie nach Buchstabe e Doppelbuchstabe aa" gestrichen.
- bb)
- Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- Für die Verwendung von Keimzellen nach § 6 Absatz 1 sind die Blutproben innerhalb von drei Monaten vor der ersten Spende zu entnehmen. Für die Verwendung weiterer Spenden innerhalb derselben Partnerschaft sind die weiteren Blutproben spätestens 24 Monate nach der vorherigen Blutprobe zu entnehmen."
- c)
- Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für die heterologe Verwendung von Samenzellen nach § 6 Absatz 2 sind die Blutproben zum Zeitpunkt jeder Spende zu entnehmen. Die Samenspenden werden mindestens 180 Tage unter Quarantänebedingungen aufbewahrt."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623