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§ 4 - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)

V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik oder in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik und

3.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,

3.
Messen und Prüfen an Systemen,

4.
Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten,

5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

6.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

7.
Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen,

8.
Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

9.
Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,

10.
Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen,

11.
Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:

1.
Beurteilen des Schadensumfangs,

2.
Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.
Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,

4.
Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

5.
Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:

1.
Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,

2.
Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,

3.
Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,

4.
Beurteilen des Schadensumfangs,

5.
Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.

Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der Einsatzgebiete Karosseriebau oder Fahrzeugbau anzuwenden und zu vertiefen. Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.

(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 FzMechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FzMechAusbV (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
... 4 1 Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung ... und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif- ten und ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte  ... von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen und Diag- nosewege ... von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen b) Bauteile manuell ... mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,  ... von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Karosserieteile planen und skizzieren b) Teile unter ... Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der  ... und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen  ... 4 1 Beurteilen des Schadens- umfangs (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Schäden an vernetzten Fahrzeugsystemen eingren- zen und ... von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Pflege- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und  ... und Herstellen von vernetzten Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage- ment- und ... und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzein- richtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen, insbesondere An-  ... und Aufbereiten von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) unbeschichtete und beschichtete Oberflächen bear- beiten ... von Karosserien, Karosserieteilen, Baugruppen und Fahrgestellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und Umbau- ten, ... von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen,  ... von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an Systemen, ... des Schadens- umfangs (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosse- rien ... Aufbereiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Ka-  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... zur Brandbekämpfung er- greifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im  ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Kundenwünsche mit Vorschriften und Herstellervor- gaben ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen  ...