Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 14 - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)

V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 ändert mWv. 1. August 2014 KarFahrzMechAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1523) außer Kraft.



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